Artikel 3 VO (EG) 2007/520

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„weit wandernde Arten” die in Anhang I genannten Arten;
2.
„unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten” die in Anhang II aufgeführten Arten;
3.
„Begrenzung der Delfinsterblichkeit” die Begrenzung nach Artikel V des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm(1);
4.
„Sportfischerei” Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;
5.
„Umschließungsnetz” allseitig und am Boden geschlossenes Netz mit oder ohne Schließleine, mit dem Fisch eingekreist wird;
6.
„Ringwade” ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Ringwaden können eingesetzt werden, um kleine und große pelagische Arten sowie Grundfische zu fangen;
7.
„Langleine” ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine mit zahlreichen Haken an Nebenleinen (Mundschnüren) besteht, die je nach Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichem Abstand befestigt sind; die Langleine kann vertikal oder horizontal ausgebracht und am Grund oder nahe dem Grund als stationäre Grundleine, als im Pelagial treibende Langleine oder als Oberflächenlangleine verwendet werden;
8.
„Haken” ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze, meist mit Widerhaken. Die Hakenspitze kann gerade oder zur einen oder anderen Seite ausgestellt sein. Beim Schenkel sind unterschiedliche Längen und Formen möglich, sein Querschnitt kann rund (normaler Haken) oder abgeflacht (geschmiedeter Haken) sein. Die Gesamtlänge eines Hakens entspricht der maximalen Gesamtlänge des Schenkels von dem Ende, an dem die Leine angebracht wird (meist in Form eines Öhrs) bis zum äußersten Punkt des Bogens. Die Öffnung eines Hakens entspricht dem größten horizontalen Abstand zwischen der Außenseite des Schenkels und der Außenseite des Widerhakens;
9.
„Fischsammelvorrichtungen” auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die Fische anziehen sollen;
10.
„Angel-Thunfischfänger” Fischereifahrzeuge, die für den Thunfischfang mit Angeln ausgerüstet sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 28.

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