Artikel 1 VO (EG) 2007/529

(1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von insgesamt 53000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

(2) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.

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