Präambel VO (EG) 2007/529
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Es sind die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2007 beginnende Kontingentsjahr 2007/08 festzulegen.
- (2)
- Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Einfuhren in die Gemeinschaft anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Dieses Kontingent sollte jedoch so verwaltet werden, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden, wie dies in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(2) vorgesehen ist. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Gemäß der vorgenannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.
- (3)
- Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(3) und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.
- (4)
- Das Kontingent für 2006/07 war gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007)(5) verwaltet worden. Mit vorgenannter Verordnung ist ein Verwaltungsverfahren eingeführt worden, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, damit das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen.
- (5)
- Dieses Verfahren hat sich bewährt, und es ist daher angebracht, dasselbe Verwaltungsverfahren für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 beizubehalten. Es ist daher ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzusetzen, der lang genug ist, um ein repräsentatives Einfuhrvolumen erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widergespiegelt werden.
- (6)
- Um für alle Antragsteller in der gesamten Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen, wird eine Übergangsmaßnahme bezüglich der Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien vor dem 31. Dezember 2006 eingeführt. Der eingereichte Antrag muss einen Nachweis für die zuständigen nationalen Behörden enthalten, dass solche Einfuhren, die als Referenzmenge für dieses Kontingent dienten, aus Betrieben und Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in Artikel 9 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(6), Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates(7) sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) aufgeführt sind.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zu den Anträgen auf Einfuhrrechte, Auflagen für Antragsteller und Vorschriften für die Lizenzerteilung. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.
- (8)
- Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden.
- (9)
- Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9) darstellt.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
- (2)
ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
- (3)
ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26. Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).
- (4)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
- (5)
ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006.
- (6)
ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- (7)
ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
- (8)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
- (9)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.
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