Artikel 3 VO (EG) 2007/529
Für die Zecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;
- b)
- „gefrorenes Rindfleisch” ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.
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