Artikel 4 VO (EG) 2007/529

(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 30. April 2007 eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201, 0202, 02061095 oder 02062991 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend „Referenzmenge” genannt).

(2) Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(3) Bezieht sich die Referenzmenge auf Einfuhren nach Bulgarien und Rumänien vor dem 31. Dezember 2006, so müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass die Einfuhren aus Betrieben und Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in Artikel 9 der Entscheidung 79/542/EWG, Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführt sind.

Die zuständigen nationalen Behörden legen die Belege fest, mit denen die Einhaltung der Bedingung von Unterabsatz 1 nachgewiesen werden kann.

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