Artikel 5 VO (EG) 2007/529
(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 1. Juni 2007 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
Die Gesamtmenge, für die während des Einfuhrkontingentzeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.
(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen zu leisten.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am dritten Freitag, der auf den Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.
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