Artikel 4 VO (EG) 2007/536

(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse ein- bzw. ausgeführt haben.

(2) Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.

(3) Die Lizenzen verpflichten dazu, aus den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen.

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 das Ursprungsland;
b)
in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II Teil A.

Feld 24 der Lizenz enthält eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.