Artikel 5 VO (EG) 2007/536

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.

(2) Bei Einreichung eines Lizenzantrags ist eine Sicherheit von 20 EUR je 100 kg zu leisten.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften Tag nach Ablauf der Antragsfrist die beantragte Gesamtmenge, ausgedrückt in Kilogramm.

(4) Einfuhrlizenzen werden frühestens am siebten und spätestens am elften Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Absatz 3 erteilt.

(5) Die Kommission bestimmt erforderlichenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den nächsten Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugefügt werden.

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