Artikel 6 VO (EG) 2007/536

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ende des ersten Monats des jeweiligen Teilzeitraums die Gesamtmengen (in Kilogramm), für die Lizenzen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erteilt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den freien Verkehr überführten Mengen, ausgedrückt in Kilogramm.

(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise genutzt wurden, zum ersten Mal zusammen mit dem Antrag für den letzten Teilzeitraum und zum zweiten Mal vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats.

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