Artikel 8 VO (EG) 2007/536
Eine Beteiligung an der Ausschöpfung dieses Zollkontingents setzt die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Ursprungsbescheinigung gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 voraus. Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsregeln bestimmt.
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