Artikel 5 VO (EG) 2007/545
(1) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller anstelle des in dem genannten Artikel erwähnten Nachweises für ihre Tätigkeit im Handel mit Drittländern den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Verarbeitungsbetrieb zugelassen sind und in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben.
Verarbeitungsbetriebe in Bulgarien und Rumänien, die vor dem 31. Dezember 2006 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen waren und in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben, können Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragen.
Ein Antrag auf Einfuhrrechte darf sich auf jeweils höchstens 10 % der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Menge beziehen.
(2) Die Belege, mit denen die Einhaltung der Bedingungen von Absatz 1 nachgewiesen wird, sind zusammen mit dem Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten vorzulegen.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann die zuständige nationale Behörde die Belege festlegen, mit denen die Einhaltung dieser Bedingungen nachgewiesen werden kann.
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