Artikel 6 VO (EG) 2007/545

(1) Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt.

Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2) Die Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen sind spätestens am 8. Juni 2007 um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

(3) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg zu leisten.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am zweiten Freitag, der auf den Ablauf der in Absatz 2 genannten Antragsfrist folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit die für jede der beiden Produktgruppen beantragten Gesamtmengen.

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