Artikel 11 VO (EG) 2007/557

Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern

(1) Bis 30. Juni 2008 gilt Folgendes:

a)
Die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 gilt nicht für in der Gemeinschaft erzeugte Eier, die ein gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenes Nahrungsmittelunternehmen selbst direkt von seinen üblichen Lieferanten bezieht; in diesem Fall werden die Eier unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden;
b)
für aus Drittländern eingeführte Eier anderer Güteklassen als der Güteklasse A können die Mitgliedstaaten Nahrungsmittelunternehmen auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 ausnehmen, wenn die Erzeugnisse aus aufgelisteten Drittländern und von zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingeführt werden; diese Eier dürfen jedoch nur zur Verarbeitung an die Industrie geliefert werden, wenn ihre Endbestimmung nach dem Verfahren des Artikels 296 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) kontrolliert wird; in diesem Fall trägt das Kontrollexemplar T5 in Feld 104 eine der Angaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung.

(2) Ab 1. Juli 2008 dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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