Artikel 12 VO (EG) 2007/557

Kennzeichnung der Verpackungen

(1) Verpackungen mit Eiern der Klasse A tragen auf der Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift folgende Angaben:

a)
den Code der Packstelle;
b)
die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Güteklasse A” oder durch den Buchstaben „A” allein oder in Verbindung mit dem Wort „frisch” gekennzeichnet;
c)
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
d)
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;
e)
die Angabe „gewaschene Eier” bei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;
f)
als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2000/13/EG eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 1 tragen Verpackungen mit Eiern der Klasse A auf der Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift die Angabe der Haltungsart.

Für die Angabe der Haltungsart werden nur folgende Formulierungen verwendet:

a)
für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen gemäß Anhang I Teil A, sofern die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II erfüllt sind;
b)
für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(1).

Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

Werden Legehennen in Haltungssystemen gehalten, die mit den Anforderungen gemäß Kapitel III der Richtlinie 1999/74/EG im Einklang stehen, so kann die Angabe der Haltungsart durch eine der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden.

(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4) Verpackungen mit Eiern der Klasse B tragen auf der Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift folgende Angaben:

a)
den Code der Packstelle;
b)
die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B” oder durch den Buchstaben „B” gekennzeichnet;
c)
das Verpackungsdatum.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

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