Artikel 18 VO (EG) 2007/557
Industrieeier
Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.
Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:
- a)
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;
- b)
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;
- c)
- die Angabe „Industrieeier” in 2 cm hohen Großbuchstaben und die Angabe „ungenießbar” in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.
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