Artikel 18 VO (EG) 2007/557

Industrieeier

Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;
b)
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;
c)
die Angabe „Industrieeier” in 2 cm hohen Großbuchstaben und die Angabe „ungenießbar” in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.

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