Artikel 17 VO (EG) 2007/557
Qualität der Verpackungen
Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.
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