Artikel 16 VO (EG) 2007/557
Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen
Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.
- a)
- die Güteklasse,
- b)
- die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,
- c)
- eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart,
- d)
- eine Erläuterung des Erzeugercodes,
- e)
- das Mindesthaltbarkeitsdatum.
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