Artikel 16 VO (EG) 2007/557

Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen

Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.

a)
die Güteklasse,
b)
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,
c)
eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart,
d)
eine Erläuterung des Erzeugercodes,
e)
das Mindesthaltbarkeitsdatum.

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