Artikel 15 VO (EG) 2007/557

Angabe der Art der Legehennenfütterung

Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:

a)
Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 Gew.- % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht, die höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse enthalten darf.
b)
Wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.

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