Artikel 14 VO (EG) 2007/557
Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra”
(1) Die Worte „Extra” und „Extra frisch” dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.
(2) Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.
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