Artikel 2 VO (EG) 2007/557

Qualitätsmerkmale von Eiern

(1) Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

a)
Schale und Kutikula: normale Form, sauber, unbeschädigt;
b)
Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra” vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;
c)
Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar, beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;
d)
Eiklar: klar, durchsichtig;
e)
Keim: nicht sichtbar entwickelt;
f)
fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;
g)
Fremdgeruch: nicht zulässig.

(2) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.

(3) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.

(4) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.

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