Artikel 2 VO (EG) 2007/557
Qualitätsmerkmale von Eiern
(1) Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:
- a)
- Schale und Kutikula: normale Form, sauber, unbeschädigt;
- b)
- Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra” vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;
- c)
- Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar, beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;
- d)
- Eiklar: klar, durchsichtig;
- e)
- Keim: nicht sichtbar entwickelt;
- f)
- fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;
- g)
- Fremdgeruch: nicht zulässig.
(2) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.
(3) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.
(4) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.
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