Artikel 1 VO (EG) 2007/557

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.

Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Verpackung” : Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;
b)
„Lose-Verkäufe” : Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;
c)
„Sammelstelle” : ein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragener Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;
d)
„Verkaufsdatum” : Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
e)
„Nahrungsmittelindustrie” : jeder Betrieb, der zum menschlichen Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
f)
„Nichtnahrungsmittelindustrie” : jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;
g)
„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung” : die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG;
h)
„Industrieeier” : nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Eier;
i)
„Partie” : Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort, in denselben Verpackungen oder lose, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;
j)
„Umpacken” : physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.

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