Präambel VO (EG) 2007/557

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 enthält die grundlegenden Vorschriften, denen Eier entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Vorschriften neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(2) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(2)
Eier unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(3) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(4). Deshalb sollte soweit wie möglich auf diese horizontalen Verordnungen Bezug genommen werden.
(3)
Für Eier der Klasse A sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und Kriterien festgesetzt werden, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.
(4)
Bei gekühlten Eiern, die bei Raumtemperatur aufbewahrt werden, kann es zu Kondensation kommen, was die Vermehrung von Bakterien auf und gegebenenfalls deren Eindringen in die Schale zur Folge haben kann. Deshalb sollten Eier nach Möglichkeit bei gleich bleibender Temperatur gelagert und transportiert werden und vor dem Verkauf an den Endverbraucher grundsätzlich nicht gekühlt werden.
(5)
Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt und weitere Eigenschaften aufweist, die das Ei vor Mikroben schützen. Bestimmte Verfahren, wie z. B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind aber nicht als Reinigung zu werten. Außerdem sollten Eier der Klasse A nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, wie z. B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.
(6)
In einigen Mitgliedstaaten werden allerdings bei entsprechender Genehmigung Eierwaschanlagen, die unter streng kontrollierten Bedingungen arbeiten, mit gutem Erfolg betrieben. Laut Stellungnahme des Wissenschaftliche Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit angefertigt wurde(5), ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.
(7)
Eier der Klasse A sollten nach Gewicht sortiert werden, und als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollten eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt die weitere freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(6) erfüllt sind.
(8)
Es sollten nur solche Betriebe als zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Betriebsgebäude und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen.
(9)
Damit die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 durchgeführt werden können, sollten Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.
(10)
Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(7) zugesetzt werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt werden.
(11)
Damit die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 effektiv durchgeführt werden können, sollten Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 werden Eier der Klasse B mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat vermarktet werden. Es ist zu präzisieren, dass Eier der Klasse B auch mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn der Erzeugercode alleine keine eindeutige Unterscheidung der Güteklasse erlaubt.
(12)
Es ist festzulegen, wie sich der Erzeugercode gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 zusammensetzen soll. Außerdem ist vorzusehen, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.
(13)
Es sind die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 festzulegen.
(14)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(8) galten die Kennzeichnungsvorschriften nicht für Eier, die zur Verarbeitung direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden. Um diese Lieferungen besser kontrollieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten Freistellungen von der Kennzeichnungsvorschrift nur auf Antrag dieser Marktteilnehmer gewähren. Um den Mitgliedstaaten die Gewährung dieser Freistellungen zu ermöglichen, ist jedoch eine angemessene Übergangsfrist von einem Jahr vorzusehen.
(15)
Die Richtlinie 2000/13/EG enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden.
(16)
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/13/EG ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Zeitpunkt auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festgesetzt werden.
(17)
Eier können mit einem Hinweis auf deren besondere Frische verkauft werden. Hierfür sollte zwecks Regelung entsprechender Hinweise eine Höchstfrist festgelegt werden.
(18)
Eier können mit einem Hinweis auf die besondere Futterzusammensetzung der Legehennen verkauft werden. Es empfiehlt sich, für solche Hinweise Mindestvorschriften vorzusehen.
(19)
Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.
(20)
Damit die Gefahr der Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.
(21)
Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.
(22)
Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Deshalb sind Umpackungstätigkeiten auf Packstellen zu beschränken.
(23)
Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.
(24)
Es sind die Verfahren und Kriterien für die Durchführung von Kontrollen festzulegen.
(25)
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, ist zu verbieten, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.
(26)
Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vorschriften und Vermarktungsstufen zu differenzieren.
(27)
In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Gemeinschaft. Zur Erleichterung der Ausfuhr empfiehlt es sich, dass Eier, die für den Export bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.
(28)
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Gemeinschaft, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sind bestimmte Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften einzuführen.
(29)
Es ist angezeigt, dass der Kommission Daten über die Zahl der registrierten Legehennenplätze vorliegen.
(30)
Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.
(31)
Die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen wie z. B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten zurzeit nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten für einen vertretbaren Zeitraum verlängert werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.
(32)
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 können die Mitgliedstaaten bestimmte Formen des Direktverkaufs von Eiern vom Erzeuger an den Endverbraucher von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 und dieser Verordnung ausgenommen werden.
(33)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Legehennenhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates(9) verboten wird. Die Kommission sollte daher vor diesem Zeitpunkt die Anwendung der in Bezug auf ausgestaltete Käfige vorgesehenen Bestimmungen über die freiwillige Kennzeichnung bewerten, um zu prüfen, ob diese Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben werden muss.
(34)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2001/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 39).

(3)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)

The EFSA Journal (2005) 269, 1—39.

(6)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).

(7)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(8)

ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 mit Wirkung vom 1. Juli 2007.

(9)

ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

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