Artikel 24 VO (EG) 2007/557
Kontrolle der Marktteilnehmer
(1) Abgesehen von Stichproben werden die Marktteilnehmer mit einer Häufigkeit kontrolliert, die die Kontrolldienste auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 zumindest unter Berücksichtigung folgender Faktoren festsetzen:
- a)
- Ergebnisse der vorausgegangenen Kontrollen;
- b)
- Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;
- c)
- Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;
- d)
- Menge der erzeugten oder verpackten Eier;
- e)
- wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.
(2) Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Alle in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.
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