Artikel 25 VO (EG) 2007/557

Entscheidungen bei Verstößen

(1) Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 24 auf einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

(3) Die Kontrolldienste vergewissern sich, ob die beanstandete Partie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

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