Artikel 29 VO (EG) 2007/557
Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier
Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.
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