Artikel 29 VO (EG) 2007/557

Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.