Artikel 30 VO (EG) 2007/557

Eingeführte Eier

(1) Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 umfasst eine Beurteilung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren.

Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar mit seinem ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.

(3) Verpackungen mit Eiern, die aus Ländern eingeführt werden, die keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 bieten, tragen auf der Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift folgende Angaben:

a)
das Ursprungsland,
b)
die Haltungsart „Nicht-EU-Norm” .

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