Artikel 31 VO (EG) 2007/557
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. April jeden Jahres auf elektronischem Weg die Anzahl der Produktionsstätten mit, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten und mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.
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