Artikel 32 VO (EG) 2007/557
Meldung von Verstößen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß bzw. jeden hinreichenden Verdacht darauf, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Eiern beeinträchtigen könnte. Der innergemeinschaftliche Handel gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.
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