Artikel 33 VO (EG) 2007/557

Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden. In diesem Fall darf die Frist für das Verkaufsdatum bis auf 33 Tage verlängert werden.

(2) Im Fall gemäß Absatz 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 16 auf der Außenseite der Verpackung die Worte „gekühlte Eier” und Informationen zur Kühlung anzugeben.

Das Kennzeichen für „gekühlte Eier” ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

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