Artikel 34 VO (EG) 2007/557

Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

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