Artikel 34 VO (EG) 2007/557
Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands
Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.