Artikel 5 VO (EG) 2007/557

Zulassung von Packstellen

(1) Als Packstellen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission(1) besteht.

(3) Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

a)
eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;
b)
Geräte zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
c)
eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
d)
eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
e)
Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.

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