Artikel 1 VO (EG) 2007/558

(1) Es wird jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres ( „Einfuhrzollkontingentszeitraum” ) ein Zollkontingent für die Einfuhr von 24070 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmten männlichen Jungrindern der KN-Codes 01029005, 01029029 oder 01029049 eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4005.

(2) Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

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