Präambel VO (EG) 2007/558

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen. Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994(2), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates(3), führten, hat sich die Gemeinschaft jedoch verpflichtet, in ihrer Liste der Zugeständnisse für alle Mitgliedstaaten eine Anpassung dieses Einfuhrzollkontingents auf 24070 Rinder vorzunehmen.
(2)
Es sind Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung und Verwaltung dieses Zollkontingents im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres festzulegen.
(3)
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Einfuhren in die Gemeinschaft anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zur Verwaltung dieses Kontingents ist es jedoch angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(4) zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums.
(4)
Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, erforderlichenfalls ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(5) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6).
(5)
In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Die Bestimmungen der genannten Verordnung sollten unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2007 für Einfuhrlizenzen gelten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilt werden.
(6)
Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Marktteilnehmer in den beiden Bezugszeiträumen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jeweils mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 50 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten beglaubigte Kopien der Nachweisdokumente für den Handel mit Drittländern akzeptieren können.
(7)
Zur Vermeidung von Spekulationsgeschäften ist darüber hinaus vorzusehen, dass eine Sicherheit für die Einfuhrrechte zu leisten ist, die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind und den Marktteilnehmern nur für Mengen ausgestellt werden, für die ihnen Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(8)
Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7) festzulegen.
(9)
Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig und an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher in Bezug auf die Lizenzsicherheit ebenfalls als eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 festzulegen.
(10)
Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.
(11)
Um zu gewährleisten, dass die Tiere mindestens 120 Tage lang in speziellen Haltungsbetrieben gemästet werden, sollte eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)

ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(5)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 27).

(6)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(7)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

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