Artikel 3 VO (EG) 2007/558

(1) Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß dem genannten Artikel mindestens 50 Tiere des KN-Codes 010290 eingeführt haben und wirtschaftlich und technisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich waren.

Als Nachweis für die Einhaltung dieser Bedingungen gelten ausschließlich

a)
ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopien der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Dokumente;
b)
die Originalhandelsrechnung oder ihre beglaubigte Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie der Zahlungsbeleg oder der Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;
c)
das auf den Lizenzinhaber ausgestellte Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — der Frachtbrief für die betreffenden Tiere.

(2) Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Referenzmengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechen, kann diese Referenzeinfuhren als Nachweis anführen.

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