Artikel 4 VO (EG) 2007/558
(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 1. Juni, der dem betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am fünften Arbeitstag, der auf den Ablauf der Antragsfrist folgt, um 16.00 Uhr Brüsseler Zeit.
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