Artikel 7 VO (EG) 2007/558

(1) Einfuhrlizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 4 Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(2) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(3) Die Einfuhrlizenzanträge und die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 das Ursprungsland;
b)
in Feld 16 einen oder mehrere der folgenden KN-Codes: 01029005, 01029029 oder 01029049;
c)
in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4005) und eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

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