Artikel 8 VO (EG) 2007/558
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte, die sich aus den nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen ergeben, nicht übertragbar.
(2) Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist an die Auflage gebunden, dass der Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je Tier zu leisten hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen in Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erst freigegeben, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und logistisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich war.
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