Artikel 9 VO (EG) 2007/558
(1) Zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr muss der Einführer den Nachweis erbringen, dass er
- a)
- sich schriftlich verpflichtet hat, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats innerhalb eines Monats mitzuteilen, in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben die Jungrinder gemästet werden sollen;
- b)
- bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang II für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe b erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder
- a)
- in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden,
- b)
- nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
- c)
- vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.
Wurde jedoch die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit gekürzt um
- —
-
15 % sowie
- —
2 % des Restbetrags je Überschreitungstag.
Der nicht freigegebene Betrag verfällt.
(3) Wird der in Absatz 2 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit.
Wird dieser Nachweis zwar nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 vorgesehenen 180 Tage, jedoch innerhalb der auf diese Frist folgenden sechs Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, gekürzt um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.