Artikel 2 VO (EG) 2007/587
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Lagerpartie” : eine Käsemenge desselben Typs von mindestens 2 Tonnen, die am selben Tag in dasselbe Lager eingelagert wurde;
- b)
- „erster Tag der vertraglichen Lagerung” : der Tag nach der Einlagerung;
- c)
- „letzter Tag der vertraglichen Lagerung” : der Tag vor der Auslagerung;
- d)
- „Lagerhaltungsjahr” : Zeitraum, in dem der Käse unter die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallen kann, gemäß den für jede Käsesorte im Anhang aufgeführten Angaben.
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