Artikel 2 VO (EG) 2007/587

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Lagerpartie” : eine Käsemenge desselben Typs von mindestens 2 Tonnen, die am selben Tag in dasselbe Lager eingelagert wurde;
b)
„erster Tag der vertraglichen Lagerung” : der Tag nach der Einlagerung;
c)
„letzter Tag der vertraglichen Lagerung” : der Tag vor der Auslagerung;
d)
„Lagerhaltungsjahr” : Zeitraum, in dem der Käse unter die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallen kann, gemäß den für jede Käsesorte im Anhang aufgeführten Angaben.

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