Präambel VO (EG) 2007/587

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für bestimmte lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung beschlossen werden, wenn die Entwicklung der Preise und der Lagerbestände dieser Käsesorten ernste Störungen des Marktgleichgewichts zeigt, die durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.
(2)
Das Problem der saisonalen Schwankungen bei der Erzeugung bestimmter lagerfähiger Käsesorten und der Käsesorten Pecorino Romano, Kefalotyri und Kasseri wird verschärft durch entgegengesetzte saisonale Schwankungen beim Verbrauch. Darüber hinaus sind wegen der Fragmentierung der Erzeugung dieser Käsesorten die Folgen der saisonalen Schwankungen noch ausgeprägter. Daher ist für die Menge, die der Differenz zwischen der Erzeugung in den Sommermonaten und der Erzeugung in den Wintermonaten entspricht, auf die saisonale Lagerung zurückzugreifen.
(3)
Es empfiehlt sich, die beihilfefähigen Käsesorten festzulegen und die Höchstmengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, sowie die Laufzeit der Verträge entsprechend dem tatsächlichen Marktbedarf und der Lagerfähigkeit der betreffenden Käsesorten festzusetzen.
(4)
Der Inhalt des Lagervertrags und die wesentlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Kontrolle des gelagerten Käses müssen festgelegt werden. Außerdem sollten die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Lagerkosten und des einzuhaltenden Gleichgewichts zwischen Käse, für den diese Beihilfe gewährt wird, und anderen auf dem Markt befindlichen Käsesorten festgesetzt werden. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel sollte der Gesamtbeihilfebetrag nicht geändert werden.
(5)
Es empfiehlt sich, die Bestimmungen über die Dokumentation, Buchführung sowie Häufigkeit und Modalitäten der Kontrollen festzulegen. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die Kontrollkosten ganz oder teilweise den Vertragsnehmern übertragen können.
(6)
Es ist zu präzisieren, dass nur ganze Käselaibe für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

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