Artikel 1 VO (EG) 2007/593
Diese Verordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Agentur” ) für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lieferung von Waren, erhoben werden.
Bestimmt werden insbesondere die Tätigkeiten und Vorgänge, für die nach Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung.
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