Artikel 2 VO (EG) 2007/593
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Gebühren” den von der Agentur für Zulassungstätigkeiten erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;
- b)
- „Entgelt” den von der Agentur für eine Dienstleistung einschließlich der Lieferung von Waren, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;
- c)
- „Zulassungstätigkeiten” sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;
- d)
- „Antragsteller” jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt;
- e)
- „Reisekosten” die Kosten für Beförderung, Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten geleisteten Reisekostenerstattungen;
- f)
- „tatsächliche Kosten” die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben.
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