Artikel 2 VO (EG) 2007/593

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Gebühren” den von der Agentur für Zulassungstätigkeiten erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;
b)
„Entgelt” den von der Agentur für eine Dienstleistung einschließlich der Lieferung von Waren, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;
c)
„Zulassungstätigkeiten” sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;
d)
„Antragsteller” jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt;
e)
„Reisekosten” die Kosten für Beförderung, Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten geleisteten Reisekostenerstattungen;
f)
„tatsächliche Kosten” die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.