Artikel 3 VO (EG) 2007/593

1. Die Einnahmen aus den Gebühren decken die im Rahmen der Zulassungstätigkeit entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der dazugehörigen fortlaufenden Aufsicht.

2. Die Agentur muss die auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Einnahmen und Ausgaben gesondert behandeln. Zu diesem Zweck

a)
werden die von der Agentur erhobenen Gebühren einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;
b)
betreibt die Agentur eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Buchführung.

3. Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr vorläufiges Arbeitsprogramm.

Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren, die eine zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 darstellen, die Gesamtkosten der Zulassungstätigkeiten, so wird der Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur zur Finanzierung von Zulassungstätigkeiten verwendet.

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