Artikel 4 VO (EG) 2007/593
Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um:
- a)
- einen Pauschalbetrag, dessen Höhe sich nach der betreffenden Tätigkeit richtet und der die Kosten der Agentur für die Ausführung dieser Tätigkeit abdeckt. Die unterschiedlichen Pauschalbeträge sind in den Teilen I und III des Anhangs aufgeführt; oder
- b)
- einen veränderlichem Betrag entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, ausgedrückt als Produkt aus dem Stundensatz und der Zahl der Arbeitsstunden. Der Stundensatz deckt alle Kosten der Zulassungstätigkeiten ab. Die Zulassungstätigkeiten, die nach Stundensätzen abgerechnet werden, sowie der geltende Stundensatz sind in Teil II des Anhangs aufgeführt.
Bei der Anwendung künftiger Verordnungen kann die Agentur für nicht in Teil I des Anhangs genannte Zulassungstätigkeiten gemäß Teil II des Anhangs Gebühren erheben.
Sämtliche der Agentur mitgeteilten Änderungen der Organisation, die sich auf die Genehmigung auswirken, können eine Neuberechnung der fälligen Überwachungsgebühr zur Folge haben, die ab dem nächsten Gebührenzyklus gilt.
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