Artikel 5 VO (EG) 2007/593

1. Die im Anhang aufgeführten Beträge werden in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.

2. Diese Beträge sind jährlich entsprechend der in Teil V des Anhangs genannten Inflationsrate anzupassen.

3. Der Anhang ist bei Bedarf jährlich zu überarbeiten.

4. Die Agentur übermittelt der Kommission sowie dem aufgrund von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund derer die Gebührensätze festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre. Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem beratenden Gremium der interessierten Kreise außerdem zweimal jährlich die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Leistungsangaben und die in Absatz 5 genannten Leistungsindikatoren.

5. Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verabschiedet die Agentur nach Anhörung des beratenden Gremiums der interessierten Kreise einen Katalog von Leistungsindikatoren, bei denen insbesondere die in Teil VI des Anhangs aufgeführten Angaben berücksichtigt werden.

6. Die Agentur konsultiert das beratende Gremium der interessierten Kreise, bevor sie sich zu einer Gebührenänderung äußert. Bei dieser Konsultation begründet die Agentur etwaige Vorschläge für Gebührenänderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.