Artikel 6 VO (EG) 2007/593

Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt:

d = f + v + h – e

dabei ist

d=
zu entrichtende Gebühr
f=
Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt
v=
Reisekosten
h=
Zeit, die die Sachverständigen im Verkehrsmittel verbringen, zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz
e=
durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Zeit in Verkehrsmitteln innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.