Artikel 6 VO (EG) 2007/593
Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt:
d = f + v + h – e
dabei ist
- d=
- zu entrichtende Gebühr
- f=
- Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt
- v=
- Reisekosten
- h=
- Zeit, die die Sachverständigen im Verkehrsmittel verbringen, zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz
- e=
- durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Zeit in Verkehrsmitteln innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz.
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