Artikel 7 VO (EG) 2007/593

Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Exekutivdirektors der Agentur kann eine Zulassungstätigkeit in Ausnahmefällen wie folgt durchgeführt werden:

a)
es werden Mitarbeiter einer Kategorie eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, und/oder
b)
die personellen Ressourcen werden so eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.

Die Gebühr wird in diesem Fall um einen außerordentlichen Betrag erhöht, der die Kosten der Agentur für die Bearbeitung eines solchen Antrags abdeckt.

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