Artikel 8 VO (EG) 2007/593
1. Die Gebühren sind vom Antragsteller in Euro zu entrichten. Die Art ihrer Entrichtung können die Antragsteller auf der Website der Agentur abrufen. Antragsteller haben die Gebühr in voller Höhe einschließlich etwaiger Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung vor Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung der Zulassung zu entrichten, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken nichts anderes entscheidet. Die Gebühr ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Antragsteller die Zahlungsaufforderung übermittelt. Der Antrag kann annulliert werden bzw. die Zulassung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die fälligen Gebühren bis zum Fristablauf nicht eingegangen sind und nachdem die Agentur eine förmliche Mahnung an den Antragsteller gerichtet hat.
2. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen.
3. Für Zulassungstätigkeiten, für die der zu entrichtende Betrag nach einem Stundensatz berechnet wird, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.
4. Lehnt die Agentur einen Antrag nach Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem Zweifachen des in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatzes. Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, so kann sie einen Antrag ablehnen, sofern der Antragsteller keine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage stellt. Die Agentur kann einen Antrag ferner ablehnen, wenn der Antragsteller seinen aus den von der Agentur erbrachten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet diese ausstehenden Beträge.
5. Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag zurückzuziehen oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz für den laufenden Zwölfmonatszeitraum berechnet, darf aber den anwendbaren Pauschalsatz nicht übersteigen und ist zusammen mit sonstigen dann zahlbaren Beträgen auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine unterbrochene Zulassungstätigkeit wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.
6. Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, aber die anwendbare Pauschalgebühr nicht übersteigen dürfen, zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen zu dem Zeitpunkt zahlbar, zu dem die Rückgabe oder der Widerruf erfolgt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt.
7. Setzt die Agentur die Zulassung aus, weil die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet wurde oder der Antragsteller die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, so läuft der betreffende Gebührenzeitraum weiter.
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