Artikel 9 VO (EG) 2007/593

Die Gebühren werden ausschließlich von der Agentur erhoben und eingenommen.

Die Mitgliedstaaten erheben für die Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden.

Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen übernommenen Zulassungstätigkeiten.

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