Artikel 10 VO (EG) 2007/593
1. Die Agentur erhebt ein Entgelt für alle von ihr erbrachten Dienstleistungen (ausgenommen die in Artikel 3 genannten), die Lieferung von Waren eingeschlossen.
Für folgende Leistungen werden keine Entgelte erhoben:
- a)
- Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
- b)
- Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen.
2. Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
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